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   BGH, 15.05.1985 - I ZR 126/83   

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BGH, 15.05.1985 - I ZR 126/83 (https://dejure.org/1985,1916)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1985 - I ZR 126/83 (https://dejure.org/1985,1916)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1985 - I ZR 126/83 (https://dejure.org/1985,1916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Spediteurs für einen Verlust, der nach Beendigung der Güterfernverkehrsbeförderung in seinem Speditionslager eintritt - Voraussetzungen für das Vorliegen einer vereinbarten Nachlagerung im Sinne des § 33d der Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KVO § 1 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 412; KVO §§ 1, 29, § 33 d
    Haftung des selbsteintretenden Spediteurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 820
  • VersR 1985, 829
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.02.1982 - I ZR 169/80

    Spediteurhaftung in den Fällen der §§ 412, 413 HGB

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - I ZR 126/83
    Als selbsteintretender Spediteur-Frachtführer im Güterfernverkehr unterliegt die Beklagte zum einen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KVO der unabdingbaren KVO-Haftung (§§ 6, 29 ff. KVO); soweit diese nicht eingreift, kommt die - nach § 26 GüKG n.F. im Falle der Nichtanwendung von Beförderungsbedingungen abdingbare - gesetzliche Frachtführerhaftung nach §§ 429 ff. HGB in Betracht (vgl. BGHZ 83, 87, 90 m.w.N.).

    Nach der am 1. Oktober 1978 in Kraft getretenen und daher hier anwendbaren Neuregelung des § 1 Abs. 5 KVO, die das Berufungsgericht zu Recht als wirksam angesehen hat (vgl. BGHZ 83, 87 ff.), kommt die KVO-Haftung des Spediteur-Frachtführers (§§ 412, 413 HGB) nur in Betracht, "so weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert".

    Der Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO in die Vorschriften dieser Verordnung und der im Zusammenhang damit stehenden Neufassung des § 26 GüKG lag die Absicht zugrunde, den Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB) - soweit er nicht bei der Beförderung des Transportgutes eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt - in die Lage zu versetzen, Haftungsvereinbarungen mit Kunden zu treffen, was ihm nach der bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelungen geltenden Rechtslage nicht möglich war (vgl. Beschlußfassung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und das Post- und Fernmeldewesen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, BT-Drucks. 8/2605 S. 12; BGHZ 83, 87, 91, 92; 87, 4, 7, 8).

  • BGH, 10.02.1983 - I ZR 133/81

    Spediteurhaftung in den Fällen der §§ 412, 413 HGB

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - I ZR 126/83
    Der Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO in die Vorschriften dieser Verordnung und der im Zusammenhang damit stehenden Neufassung des § 26 GüKG lag die Absicht zugrunde, den Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB) - soweit er nicht bei der Beförderung des Transportgutes eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt - in die Lage zu versetzen, Haftungsvereinbarungen mit Kunden zu treffen, was ihm nach der bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelungen geltenden Rechtslage nicht möglich war (vgl. Beschlußfassung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und das Post- und Fernmeldewesen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, BT-Drucks. 8/2605 S. 12; BGHZ 83, 87, 91, 92; 87, 4, 7, 8).

    Die Haftung nach diesen Vorschriften ist aufgrund der am 10. Juli 1979 in Kraft getretenen und daher vorliegend anwendbaren Neufassung des § 26 GüKG abdingbar, da - wie oben unter II 2 a) ausgeführt - Beförderungsbedingungen nicht anzuwenden sind (vgl. BGHZ 87, 4 ff.).

  • BGH, 09.05.1985 - I ZR 38/83

    Mikrowellenherde; Haftung des Spediteur-Frachtführers nach KVO

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - I ZR 126/83
    Die Hereinnahme des Gutes auf das Lager des Spediteurs und die Zustellung an den Endempfänger stellen speditioneile Tätigkeiten dar (vgl. auch BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 38/83 - für das der Güterfernverkehrsbeförderung vorgelagerte Zurollen und Zusammenstellen der Sammelgutladung im Lager des Spediteur-Frachtführers).
  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 110/82

    Haftung des Spediteurs für den Verlust einer im Wege des Selbsteintritts

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - I ZR 126/83
    Dies gilt zum einen in den Fällen, in denen der Schaden oder Verlust nach Beendigung der Beförderung und Übergabe der Sache an einen anderen Empfangsspediteur und damit bereits in dessen Obhut eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1984 - I ZR 110/82, VersR 1985, 157 f.).
  • BGH, 10.02.1983 - I ZR 84/81

    Umfang der Haftung eines Spediteurs bei Beförderung im Güterfernverkehr -

    Auszug aus BGH, 15.05.1985 - I ZR 126/83
    Die KVO-Haftung würde sich bezüglich des Verlustes des Beförderungsgutes aus den beiden letztgenannten Aufträgen nur dann über die eigentliche Güterfernverkehrsbeförderung hinaus auf die anschließende Behandlung des Beförderungsgutes erstrecken, wenn es sich um eine Nachlagerung im Sinne des § 33 d KVO handeln würde, zu der der Spediteur-Frachtführer im Rahmen seiner transportunternehmerischen Betätigung ausdrücklich angewiesen worden wäre (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 10.2.1983 - I ZR 84/81, LM HGB § 312 Nr. 4).
  • BGH, 29.03.2001 - I ZR 312/98

    Beendigung der KVO -Haftung des Frachtführers durch Hinterlegung

    Dieser haftet gem. § 1 Abs. 5 KVO nur insoweit nach den zwingenden Vorschriften der KVO, als er den Transport im Güterfernverkehr mit eigenen Fahrzeugen selbst ausführt (BGH, Urt. v. 15.11.1984 - I ZR 110/82, TranspR 1985, 47 = VersR 1985, 157; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 38/83, TranspR 1986, 13 = VersR 1985, 881; Urt. v. 15.5.1985 - I ZR 126/83, TranspR 1985, 327 = VersR 1985, 829).
  • BGH, 13.06.1985 - I ZR 12/83

    Haftung des selbsteintretenden Spediteurs

    Das bedeutet, daß die transportunternehmerische Haftung des selbstausführenden Spediteurs nach der Kraftverkehrsordnung endet, sobald er das Gut dem Empfänger, bei einer Adressierung an einen Empfangsspediteur an diesen, ausgeliefert hat, gleichviel ob es sich bei letzterem um einen Fremdspediteur handelt (BGH, Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 110/82, VersR 1985, 157, 158) oder - in den Fällen der Selbstadressierung - um den Spediteur-Frachtführer selber (BGH, Urt. v. 15. Mai 1985 - I ZR 126/83; hinsichtlich der Haftung des selbstausführenden Spediteurs für Schäden vor Ausführung der Fernverkehrsbeförderung s. BGH, Urt. v. 9. Mai 1985 - I ZR 38/83).
  • BGH, 17.10.1985 - I ZR 232/83

    Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers

    Die KVO -Haftung würde im übrigen selbst dann nicht eingreifen, wenn die Beklagte auf der Fernverkehrsstrecke selbst eingetreten wäre; denn nach der Rechtsprechung des Senats endet die KVO -Haftung des mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr selbstausführenden Spediteurs mit Ablieferung des Gutes beim Empfangsspediteur, gleichviel ob es sich bei diesem um einen selbstausführenden Spediteur oder - wie hier um einen Fremdspediteur handelt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1984 - 1 ZR 110/82, VersR 1985, 157 f.; BGH, Urt. v. 15.5.1985 - I ZR 126/83 - BGH, Urt. v. 11.7.1985 - I ZR 36/83 -).
  • BGH, 11.07.1985 - I ZR 36/83

    Ende der KVO -Haftung des selbstausführenden Spediteurs

    Das bedeutet, daß - wie der Senat in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen ausgesprochen hat - die transportunternehmerische Haftung des Spediteurs nach der Kraftverkehrsordnung endet, sobald dieser das mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr beförderte Gut dem Empfangsspediteur übergeben hat, sei es, daß es sich bei diesem um einen Fremdspediteur handelt, sei es, daß der selbstausführende Spediteur das Gut in einem eigenen Umschlagslager abgeliefert hat, um es von dort aus selber dem Endempfänger zuzustellen (BGH, Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 101/82, VersR 1985, 157, 158; Urt. v. 15. Mai 1985 - I ZR 126/83, v. 13. Juni 1985 - I ZR 12/83, v. 13. Juni 1985 - I ZR 13/83, sämtlich zur Veröffentlichung bestimmt; hinsichtlich der Haftung des selbstausführenden Spediteurs für Schäden vor Ausführung der Fernverkehrsbeförderung s. BGH, Urt. v. 9. Mai 1985 - I ZR 38/83, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 13.06.1985 - I ZR 13/83

    Haftung des selbsteintretenden Spediteurs

    Das bedeutet, daß die transportunternehmerische Haftung des selbstausführenden Spediteurs nach der Kraftverkehrsordnung endet, sobald er das Gut dem Empfänger, bei einer Adressierung an einen Empfangsspediteur an diesen, ausgeliefert hat, gleichviel ob es sich bei letzterem um einen Fremdspediteur handelt (BGH, Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 110/82, VersR 1985, 157, 158) oder - in den Fällen der Selbstadressierung - um den Spediteur-Frachtführer selber (BGH, Urt. v. 15. Mai 1985 - I ZR 126/83; hinsichtlich der Haftung des selbstausführenden Spediteurs für Schäden vor Ausführung der Fernverkehrsbeförderung s. BGH, Urt. v. 9. Mai 1985 - I ZR 38/83).
  • BGH, 17.10.1985 - I ZR 233/83

    Schadenersatzanspruch eines Transportversicherers aus übergegangenem Recht wegen

    Die zwingende KVO-Haftung oder die nach den §§ 429 ff. HGB für Schadensfälle vor Inkrafttreten des § 26 GüKG n.F. (BGHZ 83, 87 ff.) würde im übrigen selbst dann nicht eingreifen, wenn die Beklagte auf der Fernverkehrsstrecke selbst eingetreten wäre; denn nach der Rechtsprechung des Senats endet die zwingende KVO-Haftung des mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr selbstausführenden Spediteurs mit Ablieferung des Gutes beim Empfangsspediteur, gleichviel ob es sich bei diesem um einen selbstausführenden Spediteur oder - wie hier - um einen Fremdspediteur handelt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1984 - I ZR 110/82, VersR 1985, 157 f.; BGH, Urt. v. 15.05.1985 - I ZR 126/83 - BGH, Urt. v. 11.07.1985 - I ZR 36/83 -).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 30.08.1984 - 6 U 32/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,9905
OLG Hamburg, 30.08.1984 - 6 U 32/84 (https://dejure.org/1984,9905)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.1984 - 6 U 32/84 (https://dejure.org/1984,9905)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. August 1984 - 6 U 32/84 (https://dejure.org/1984,9905)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 829
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 20.01.2022 - 6 U 49/21

    Anspruch gegen eine Seekaskoversicherung bei Maschinenschaden: Verfahren zur

    Daran ist die Klägerin gebunden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.08.1984, Az. 6 U 32/84, VersR 1985, 829).
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Rechtsprechung
   AG München, 30.11.1984 - 6 C 11639/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,11339
AG München, 30.11.1984 - 6 C 11639/84 (https://dejure.org/1984,11339)
AG München, Entscheidung vom 30.11.1984 - 6 C 11639/84 (https://dejure.org/1984,11339)
AG München, Entscheidung vom 30. November 1984 - 6 C 11639/84 (https://dejure.org/1984,11339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 829
 
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Wird zitiert von ...

  • AG München, 28.05.1993 - 133 C 1897/93

    Begriff der Voraussehbarkeit des Versicherungsfalls

    Der Ausschlußtatbestand greift vielmehr bereits dann ein, wenn der Versicherte angesichts seines persönlichen gesundheitlichen Befindens nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht verläßlich mit der planmäßigen Durchführung der Reise rechnen konnte (vgl. AG München VersR 1985, 829).
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